Satzung
des Anwaltsvereins für den Landgerichtsbezirk Aschaffenburg e. V.
- In der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 28.02.1972 -
- Zuletzt geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 30.11.1989 -
- Zuletzt geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 18.04.1996 -
- Eingetragen im Vereinsregister des AG Aschaffenburg unter VR 139 -
§ 1 Vereinszweck
Zweck des Anwaltsvereines ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder. Er strebt auch den gesellschaftlichen auch den gesellschaftlichen Zusammenhalt der Vereinsmitglieder an. Er wird zur Wahrung der Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen im Rahmen des Vereinszwecks tätig.
§ 2 Vereinsname
Der Verein führt den Namen: „Anwaltsverein für den Landgerichtsbezirk Aschaffenburg e.V“.
Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg und ist bereits in das Vereinsregister eingetragen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können die beim Landgericht Aschaffenburg und bei dem Amtsgericht des Landgerichtsbezirks Aschaffenburg zugelassenen Rechtsanwälte werden, sowie diejenigen, die nach Aufgabe der Zulassung das Recht haben, die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ zu führen. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt erfolgt auf die gleiche Weise und kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
Die Mitgliedschaft endet
- durch Aufgabe der Zulasssung
- durch Gerichtsbezirkswechsel
- durch Kündigung zum Jahresende
- durch Tod
§ 4 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Schriftführer ist stellvertretender Vorsitzender. Der Vorstand wird auf fünf Jahre gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Legt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit sein Amt nieder oder scheidet er aus sonstigem Grunde aus dem Verein aus, so kann die Mitgliederversammlung entweder eine Ersatzwahl für den Rest der laufenden Wahlperiode vornehmen oder bestimmen, dass ein anderes Vorstandsmitglied das Amt des Ausgeschiedenen mit übernimmt, ohne dass sich dadurch sein Stimmrecht im Vorstand verdoppelt. Der Vorstand hat in diesem Fall mindestens aus zwei Mitgliedern zu bestehen.
§ 5 Geschäftsjahr/Jahresrechnung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluß ist vom Schatzmeister spätestens bis zum Ablauf des 3. Kalendermonates des auf das Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres dem Vorstand vorzulegen.
§ 6 Vertretung des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister. Die Verhinderung im Einzelfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe von Ort und Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Inhabern eines Anwaltsfaches beim LG Bezirk Aschaffenburg kann die Einladung auch durch Facheinlage zugestellt werden. Weitere Mitgliederversammlungen können durch Vorstandsbeschluss einberufen werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und das Abstimmungsergebnis enthalten muss; ihm ist die Anwesenheitsliste der Mitgliederversammlung beizufügen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und in das Protokollbuch aufzunehmen. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied gestattet.
§ 8 Führung der Geschäfte
Die Führung der laufenden Geschäfte, sowie die Erledigung dringender Angelegenheiten obliegt dem Vorstand. Die §§ 32 bis 34 BGB finden Anwendung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9 Abstimmung
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 10 Entlastung des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung genehmigt insbesondere den vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschluss und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
§ 11 Vorstandswahl
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so findet zwischen den beiden, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt ist hier, wer die meisten Stimmen erhält. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim; die Stimmzettel sind bis zur nächsten Wahl mit dem Protokoll aufzubewahren.
§ 12 Sachgebietsreferenten
Dem Vorstand ist die Bestellung von Sachgebietsreferenten bei Bedarf für einzelne Aufgaben vorbehalten, die an jeder Vorstandssitzung teilnehmen können.
§ 13 Ausschluß eines Mitgliedes
Ein Mitglied, das den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt, oder trotz Mahnung innerhalb eines halben Jahres seinen Beitrag nicht entrichtet, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit. Bei Beitragsrückstand erlischt das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 14 Ehrenvorsitzender
Frühere Vorsitzende können vor der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit zu Ehrenvorsitzenden gewählt werden.
§ 15 Vereinsbeitrag
Zur Deckung des Vereinsaufwandes werden Mitgliedsbeiträge als Jahresbeitrag erhoben. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch die ordentliche Mitgliedsversammlung einschließlich der Beiträge für den Deutschen Anwaltsverein (DAV) und den Bayerischen Anwaltsverband. Ändert sich der an den DAV bzw. an den Bayerischen Anwaltsverband abzuführende Beitragsanteil, so ändert sich der Mitgliedsbeitrag in gleicher Höhe, ohne dass es einer neuen Beschlussfassung bedarf. Ein neues Vereinsmitglied hat Beiträge ab Beginn des auf den Beitritt folgenden Halbjahres zu zahlen, ein ausscheidendes Mitglied bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres der Mitgliedschaft. Tritt ein Mitglied innerhalb der ersten zwei Jahre nach seiner Erstzulassung als Rechtsanwalt dem örtlichen Anwaltsverein bei, wird diesem auf Antrag Beitragsbefreiung durch den Vorstand erteilt, höchstens jedoch bis zum Ende des auf seinen Beitritt folgenden übernächsten Jahres. Der Anwaltsverein e.V. wird ermächtigt, die jeweiligen Beiträge und sonstigen Umlagen, z.B. für die Anwaltstafel im örtlichen Fernsprechbuch, durch Bankeinzugsverfahren von seinen Mitgliedern einzuziehen. Der Vorstand wird ermächtigt, in begründeten Fällen auf Antrag ganz oder teilweise den Mitgliedsbeitrag zu erlassen oder zurückzuerstatten. Der Beitrag ist spätestens am 15.02. eines jeden Jahres fällig.
§ 16 Auflösung des Vereines
Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit 3/4 Mehrheit aller Mitglieder zu fällen ist.
§ 17 Vereins- Vermögensverwendung bei Liquidation
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Anwaltsverein und bei Nichtvorhandensein an einen Rechtsträger mit ähnlicher Zielsetzung.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Die geänderte Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.