Gütestellen

Hinweise zum Schlichtungsverfahren nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz (BaySchlG):

Warum bestimmt der Gesetzgeber, dass ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden soll?

Durch das Schlichtungsverfahren soll den Beteiligten die Möglichkeit gegebem werden, sich selbst freiwillig und eigenverantwortlich auf eine Lösung ihres Konflikts zu einigen, anstatt sofort Klage zu erheben und sich dann dem Richterspruch zu unterwerfen. Der Versuch einer gütlichen Einigung kann mehr Raum für kreative, dauerhafte und zukunftsorientierte Lösungen schaffen als ein Gerichtsurteil und kann nebenbei auch die Prozesskosten ersparen. Ob im Schlichtungsverfahren tatsächlich eine gütliche Einigung erzielt wird, liegt allerdings bei den Beteiligten selbst, die Gütestelle wirkt hierbei jediglich als neutraler Vermittler bei einem persönlichen Schlichtungsgespräch zwischen den Beteiligten mit. Kommt eine gütliche Einigung nicht innerhalb von drei Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Kostenvorschusses bei der Gütestelle – zustande, kann anschließend bei Gericht geklagt werden.

Wann ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erforderlich?

Nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz muss vor Klageerhebung zum Amtsgericht in Bayern ab dem 1.9.2000 ein obligatorisches Schlichtungsverfahren grundsätzlich durchgeführt werden bei Streitigkeiten über:

  • Ansprüche wegen
    • der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
    • Überwuchses nach § 910 BGB,
    • Hinüberfalls nach § 911 BGB,
    • eines Grenzbaums nach § 923 BGB,
    • der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist,
  • Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes,

und beide Parteien ihren Wohnsitz/Sitz/Niederlassung im selben bayerischen Landgerichtsbezirk haben. Die Landgerichtsbezirke München I und München II gelten hierbei als einheitlicher Landgerichtsbezirk.

Die Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens ist nicht erforderlich, wenn sich beide Parteien gemeinsam einvernehmlich für einen Schlichtungsversuch an eine dauerhaft eingerichtete Schlichtungsstelle der Kammern, Innungen, Berufsverbände oder ähnlicher Institutionen wenden.

Wer ist für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zuständig?

Für die Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahren sind zuständig:

  • jeder bayerische Notar,
  • jeder bayerische Rechtsanwalt, der von der Rechtsanwaltkammer als Gütestelle zugelassen ist,
  • von der Landesjustizverwaltung zugelassene weitere Gütestellen.

Die angerufene Gütestelle muss sich jedoch in demjenigen Amtsgerichtsbezirk befinden, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz/Sitz/Niederlassung hat. Der Antragssteller hat unter mehreren zuzständigen Gütestellen die freie Auswahl

Wie muss der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gestellt werden?

Das Antragsformular ist vom Antragssteller auszufüllen, zu unterschreiben und bei der zuständigen Gütestelle in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Antrag kann auch direkt zu Protokoll der Gütestelle gegeben werden. Ein wirksamer Antrag liegt vor, wenn Namen und ladungsfähige Anschriften der Parteien sowie eine kurze Darstellung der Streitsache und der Gegenstand des Begehrens vollständig angegeben werden!

Wann erteilt die Gütestelle ein Zeugnis über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs?

Die Gütestelle stellt ein zu Erhebung der Klage berechtigendes Zeugnis über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens aus, wenn

  • im Schlichtungstermin keine Einigung erzielt wurde,
  • der Antragsgegner im Schlichtungstermin unentschuldigt fehlte,
  • der Antragssteller nach Ablauf der dreimonatigen Verfahrensfrist die Erteilung des Zeugnisses gesondert beantragt,
  • die Gütestelle den sachlichen und / oder örtlichen Umfang des BaySchlG für nicht eröffnent erachtet, oder
  • die Gütestelle die Angelegenheit auch rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für eine Schlichtung von vorneherein für ungeeignet erachtet.

Wer erteilt weitere Informationen?

Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren nach dem BaySchlG sowie über die anerkannten Gütestellen erhalten Sie bei jeder anerkannten Gütestelle in Bayern, also jedem Notar und besonders hierfür zugelassenen Rechtsanwälten und aus der Broschüre des Bayer. Staatsministeriums der Justiz „Schlichten ist besser als Prozessieren“; diese liegt bei den örtlichen Gerichten aus.

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