Satzung
des Anwaltsvereins für den Landgerichtsbezirk Aschaffenburg e. V.
- In der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 28.02.1972
- Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.11.1989
- Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.04.1996
- Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.06.1999
- Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.07.2015
- Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.07.2023
Eingetragen im Vereinsregister des AG Aschaffenburg unter VR 139
§1 Vereinszweck
Zweck des Anwaltsvereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder. Er strebt auch den gesellschaftlichen Zusammenhalt der Vereinsmitglieder an. Er wird zur Wahrung der Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen im Rahmen des Vereinszwecks tätig.
§2 Vereinsname
- Der Verein führt den Namen „Anwaltsverein für den Landgerichtsbezirk Aschaffenburg e. V.“. Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg und ist bereits in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Anwaltsverein für den Landgerichtsbezirk Aschaffenburg e. V. ist ordentliches Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und im Bayerischen Anwaltsverband.
§3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können die von einer Rechtsanwaltskammer zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden sowie diejenigen, die nach Aufgabe der Zulassung das Recht haben, die Bezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ zu führen.
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können auch die von einer Rechtsanwaltskammer zugelassenen Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte sein, ebenso wie Berufsausübungsgesellschaften gemäß § 59b BRAO.
- Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt erfolgt auf die gleiche Weise und kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Die Mitglieder sollen im Landgerichtsbezirk Aschaffenburg kanzlei- und wohnansässig sein.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Erlöschen der Zulassung (z.B. infolge Aufgabe, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung),
- durch Kündigung zum Jahresende,
- durch Tod.
- Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder können auf Antrag Personen werden, die ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgegeben haben und die nach BRAO nicht das Recht haben, sich weiterhin „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ zu nennen. Sie müssen dem Verein als ordentliches Mitglied angehören oder angehört haben.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der bei wichtigem Grund die Mitgliedschaft ablehnen kann. Hiergegen steht der abgelehnten Person das Recht zu, die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anzurufen und eine Überprüfung der Entscheidung zu begehren. Die Ablehnung ist mit eingeschriebenem Brief der antragstellenden Person schriftlich mitzuteilen. Die Anrufungsfrist für die Überprüfung durch die Mitgliederversammlung beträgt einen Monat nach Zustellung. Die antragstellende Person muss gleichzeitig mitteilen, ob sie dem Verein als Vollmitglied angehören will oder als passives Mitglied.
§4 Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der Schriftführerin/dem Schriftführer und der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister. Die Schriftführerin/der Schriftführer ist stellvertretende/r Vorsitzende/r. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Legt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit sein Amt nieder oder scheidet er aus sonstigem Grund aus dem Verein aus, so kann die Mitgliederversammlung entweder eine Ersatzwahl für den Rest der laufenden Wahlperiode vornehmen oder bestimmen, dass ein anderes Vorstandsmitglied das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds mit übernimmt, ohne dass sich dadurch sein Stimmrecht im Vorstand verdoppelt. Der Vorstand hat in diesem Fall mindestens aus zwei Mitgliedern zu bestehen.
- Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung um zwei Besitzer/innen erweitert werden.
§5 Geschäftsjahr/Jahresrechnung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss ist von der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister spätestens bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats des auf das Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres dem Vorstand vorzulegen.
§6 Vertretung des Vereins
Vorstand i. S. d. § 26 BGB ist die/der Vorsitzende. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung tritt an ihre/seine Stelle die/der stellvertretende Vorsitzende; im Falle ihrer/seiner Verhinderung tritt an ihre/seine Stelle die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Die Verhinderung im Einzelfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
§7 Mitgliederversammlung
Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/n schriftlich unter Bekanntgabe von Ort und Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Inhabern eines Anwaltsfaches beim LG-Bezirk Aschaffenburg kann die Einladung auch durch Facheinlage zugestellt werden. Eine Einladung ist zudem per E-Mail oder per beA zulässig. Weitere Mitgliederversammlungen können durch Vorstandsbeschluss einberufen werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und das Abstimmungsergebnis enthalten muss; ihm ist die Anwesenheitsliste der Mitgliederversammlung beizufügen. Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen und in das Protokollbuch aufzunehmen. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied gestattet.
§8 Führung der Geschäfte
Die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Erledigung dringender Angelegenheiten obliegen dem Vorstand. Die §§ 32 bis 34 BGB finden Anwendung, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
§8a Aufwandsentschädigung des Vorstandes
Der Verein zahlt an die Mitglieder des Vorstandes für ihre während des Jahres geleistete Tätigkeit jeweils eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des steuerfreien zulässigen Höchstbetrages gem. § 3 Nr. 26 a EStG. Über die Höhe im Einzelnen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für das laufende Jahr. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt nach der Mitgliederversammlung.
§9 Abstimmung
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts Anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§10 Entlastung des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung genehmigt insbesondere den vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschluss und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
§11 Vorstandswahl
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Kandidatinnen/Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidatinnen/Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt ist hier, wer die meisten Stimmen erhält. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim; die Stimmzettel sind bis zur nächsten Wahl mit dem Protokoll aufzubewahren.
§12 Sachgebietsreferent/innen
Dem Vorstand ist die Bestellung von Sachgebietsreferent/innen bei Bedarf für einzelne Aufgaben vorbehalten, die an jeder Vorstandssitzung teilnehmen können.
§13 Ausschluss eines Mitgliedes
Ein Mitglied, das den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt oder trotz Mahnung innerhalb eines halben Jahres seinen Beitrag nicht entrichtet, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit. Bei Beitragsrückstand erlischt das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§14 Ehrenvorsitzende/r
Frühere Vorsitzende und frühere Mitglieder können von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit zu Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern gewählt werden.
§15 Vereinsbeitrag
Zur Deckung des Vereinsaufwandes werden Mitgliedsbeiträge als Jahresbeitrag erhoben. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung einschließlich der Beiträge für den Deutschen Anwaltverein (DAV) und dem Bayerischen Anwaltsverband.
Ändert sich der an den DAV bzw. an den Bayerischen Anwaltsverband abzuführende Beitragsanteil, so ändert sich der Mitgliedsbeitrag in gleicher Höhe, ohne dass es einer neuen Beschlussfassung bedarf.
Ein neues Vereinsmitglied hat Beiträge ab Beginn des auf den Beitritt folgenden Halbjahres zu zahlen, ein ausscheidendes Mitglied bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres der Mitgliedschaft.
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung und erfolgter Mahnung wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von EUR 10,00 fällig.
Tritt ein Mitglied innerhalb der ersten zwei Jahre nach seiner Erstzulassung als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt dem örtlichen Anwaltsverein bei, wird diesem auf Antrag Beitragsbefreiung durch den Vorstand erteilt, höchstens jedoch bis zum Ende des auf seinen Beitritt folgenden übernächsten Jahres.
Der Anwaltsverein wird ermächtigt, in begründeten Fällen auf Antrag ganz oder teilweise den Mitgliedsbeitrag zu erlassen oder zurückzuerstatten. Der Beitrag ist spätestens am 15.02. eines jeden Jahres fällig.
Der Vorstand setzt den Mitgliedsbeitrag für außerordentliche Mitglieder fest, der jedoch nicht weniger als 30 von 100 des Jahresbeitrages eines ordentlichen Mitgliedes betragen soll.
§16 Auflösung des Vereines
Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit ¾ Mehrheit aller Mitglieder zu fällen ist.
§17 Vereins- Vermögensverwendung bei Liquidation
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Anwaltverein und bei Nichtvorhandensein an einen Rechtsträger mit ähnlicher Zielsetzung.
§18 Inkrafttreten der Satzung
Die geänderte Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.